Öffentlichkeitsgrundsatz

Öffentlichkeitsgrundsatz
Ọ̈f|fent|lich|keits|grund|satz, der <o. Pl.> (Rechtsspr.): Grundsatz der Rechtsprechung, nach dem Gerichtsverhandlungen (mit bestimmten Ausnahmen) der Allgemeinheit zugänglich sein müssen.

Universal-Lexikon. 2012.

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